Wert der Spende:
Der Betrag einer Geldspende kann auf Quittungen oder z. B. bei einer Blutspende angegeben werden. Der Mindestbetrag einer Geldspende beträgt 1.000 CZK. Für Blutspenden kann der Steuerzahler 2.000 CZK absetzen. Für diesen Abzug wird die Anzahl der Monate nicht bewertet, sondern das gesamte Kalenderjahr gezählt.
Zinsabzug:
Geben Sie die tatsächlich gezahlten Zinsen an. Der Betrag für alle Steuerpflichtigen desselben Haushalts darf 300.000 SEK nicht übersteigen. Wurden die Zinsen nur für einen Teil des Jahres gezahlt, darf der Gesamtbetrag für alle Steuerpflichtigen im Haushalt ein Vielfaches von 1/12 von 300.000 CZK nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige muss einen Originalnachweis über die gezahlten Zinsen beifügen. Steuerpflichtige, die zum ersten Mal einen Zinsabzug geltend machen, müssen auch eine Kopie des Darlehensvertrags beifügen.
Abzug von Superannuation Der Steuerpflichtige kann einen Abzug für Superannuation geltend machen. Es kann jedoch nicht der gesamte Betrag geltend gemacht werden, sondern nur der Teil, der 6.000 SEK übersteigt, maximal jedoch 12.000 SEK. Der Steuerpflichtige muss dies durch eine Originalbescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachweisen. Steuerpflichtige, die diesen Abzug zum ersten Mal geltend machen, müssen außerdem eine Kopie des Zusatzrentenvertrags beifügen.
Gezahlte Lebensversicherung:
Auf der Grundlage einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft muss der Steuerpflichtige die eingezahlte Lebensversicherung angeben. Die Bedingungen für diesen Abzug sind mindestens fünf Jahre und höchstens 12.000 SEK. Die Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft wird als obligatorische Anlage zur Erklärung verwendet. Steuerpflichtige, die diesen Abzug zum ersten Mal beantragen, müssen auch eine Kopie ihrer Lebensversicherungspolice beifügen.
Beiträge zu Gewerkschaften:
Wenn der Steuerpflichtige Mitglied einer Gewerkschaft ist, kann er hier die Mitgliedsbeiträge absetzen. 1,5 % des steuerpflichtigen Einkommens oder maximal 3.000 SEK können abgezogen werden.
Erstattung von Ausbildungskosten:[51]
Wenn ein Steuerpflichtiger eine Schule besucht oder eine andere Ausbildung absolviert und für eine Prüfung zur Feststellung des Ausbildungsergebnisses bezahlt hat, kann dieser Betrag ebenfalls als Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden.
Für einen detaillierteren Überblick siehe: [43